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   BFH, 21.02.1973 - IV R 58/72   

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https://dejure.org/1973,634
BFH, 21.02.1973 - IV R 58/72 (https://dejure.org/1973,634)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1973 - IV R 58/72 (https://dejure.org/1973,634)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1973 - IV R 58/72 (https://dejure.org/1973,634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erbe - Pflichtteilsberechtigter - Auseinandersetzung nach Erbfall - Pflichtteilsberechtigte - Einkommensteuerrechtliche Beurteilung - Gewinnrealisierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 237
  • DB 1973, 853
  • BStBl II 1973, 317
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.08.1971 - IV 243/65

    Nichterbe - Vermächtnis - Stehendes Holz - Holz am Stamm - Einschlag - Erben des

    Auszug aus BFH, 21.02.1973 - IV R 58/72
    Nach dem Urteil des BFH vom 5. August 1971 IV 243/65 (BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) sei Voraussetzung für die Annahme der steuerrechtlichen Fiktion des unmittelbaren Vermögensübergangs vom Erblasser auf einen Miterben oder Vermächtnisnehmer, daß sich die Beteiligten an die letztwillige Anordnung des Erblassers hielten.

    Demgemäß ist dann, wenn ein Nichterbe als Vermächtnis eine bestimmte Menge stehenden und auf einem forstwirtschaftlichen Betrieb des Erben vom Vermächtnisnehmer einzuschlagenden Holzes erhält, der nach dem Einschlag durch Veräußerung oder Überführung des Holzes in das Privatvermögen anfallende Gewinn dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen (BFH-Urteil IV 243/65).

    c) Richtig ist, daß der Senat in seinem Urteil IV 243/65 ausgesprochen hat, Voraussetzung für die Annahme eines unmittelbaren steuerlichen Vermögensübergangs vom Erblasser auf einen Vermächtnisnehmer sei, daß sich die Beteiligten "bei der Erfüllung des Vermächtnisses an die letztwilligen Anordnungen des Erblassers halten".

  • BFH, 29.05.1969 - IV R 238/66

    Teilungsanordnung - Betriebsvermögen - Miterbe - Privatvermögen - Entnahme des

    Auszug aus BFH, 21.02.1973 - IV R 58/72
    Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob die Erbauseinandersetzung auf einer Teilungsanordnung des Erblassers beruht oder, soweit eine solche fehlt, die Miterben sich über eine bestimmte Art und Weise der Nachlaßteilung geeinigt haben (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 1969 IV R 238//66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; ferner Urteil vom 26. Juli 1963 VI 334/61 U, BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; ferner Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 15. Aufl., § 16 EStG Anm. 19b E 28).

    Demgemäß hat der BFH z. B. entschieden, daß dann, wenn der Erblasser in einer Teilungsanordnung ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück, das mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen auf eine Erbengemeinschaft auf A und B übergeht, einem Miterben (B) zuweist, sich die Miterben dementsprechend auseinandersetzen und das Grundstück beim Miterben B Privatvermögen wird, weder eine Entnahme beim Erblasser noch beim Miterben A, sondern nur bei dem das Grundstück empfangenden Miterben B vorliegt (BFH-Urteil IV R 238/66).

  • BFH, 14.10.1966 - IV 61/64

    Unsicherheit über das Besteuerungsmerkmale der Steuerschuldnerschaft

    Auszug aus BFH, 21.02.1973 - IV R 58/72
    Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarungen vom 12. September 1962, 11. April 1963 und 5. Juni 1964 als Einheit zu werten und einem Erbvergleich im Sinne des BFH-Urteils vom 14. Oktober 1966 IV 61/64 (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175) gleichzustellen sind, so daß schon aus diesem Grunde der Kläger und S. für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung als Miterben und die von ihnen abgeschlossenen Grundstücksüberlassungsverträge als Erbauseinandersetzung zwischen Miterben angesehen werden können.

    Immerhin ergibt sich aber daraus, daß der Kläger und S. unter Umständen die Möglichkeit gehabt hätten, ihre erbrechtlichen Meinungsverschiedenheiten von vornherein durch einen Vergleich beizulegen, mit dem sie sich so gestellt hätten als ob sie Miterben geworden wären, daß dann die Grundsätze des BFH-Urteils IV 61/64 eingegriffen hätten, ein weiteres Argument für die vorstehend entwickelte Auffassung des Senats.

  • BFH, 26.07.1963 - VI 334/61 U

    Veräußerungsgewinn bei Fortführung eines Unternehmens von einem Miterben

    Auszug aus BFH, 21.02.1973 - IV R 58/72
    Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob die Erbauseinandersetzung auf einer Teilungsanordnung des Erblassers beruht oder, soweit eine solche fehlt, die Miterben sich über eine bestimmte Art und Weise der Nachlaßteilung geeinigt haben (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 1969 IV R 238//66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; ferner Urteil vom 26. Juli 1963 VI 334/61 U, BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; ferner Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 15. Aufl., § 16 EStG Anm. 19b E 28).
  • BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79

    Vermächtnisnehmer - Unterbeteiligung - Kommanditanteil - Erbauseinandersetzung

    Auch dieser Vorgang ist einkommensteuerrechtlich so zu werten, als ob der Vermögensübergang unmittelbar zwischen dem Erblasser und dem Vermächtnisnehmer vollzogen worden wäre (BFH-Urteil vom 21. Februar 1973 IV R 58/72, BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; vgl. auch Urteil vom 17. August 1962 VI 70/61 U, BFHE 75, 487, BStBl III 1962, 444; Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 7 b EStG Rz. 97; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., § 16 EStG Rz. 78).
  • BFH, 24.04.1975 - IV R 115/73

    Ausscheiden eines Gesellschafters - OHG - Tod des Gesellschafters - Nachrücken in

    Voraussetzung für eine solche steuerrechtliche Handhabung ist jedoch, daß die Erbauseinandersetzung innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall vorgenommen wird; nur dann kann sie noch als Vorgang des Erbens angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1965 I 400/62 U, BFHE 82, 296, BStBl III 1965, 354; vom 21. Februar 1973 IV R 58/72, BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; vom 9. August 1973 IV R 133/68, BFHE 110, 509, BStBl II 1974, 84).
  • BFH, 07.10.1980 - VIII R 111/78

    Werbungskosten - Erbanteile

    Dem ständen auch nicht die in Abschn. 44 Satz 7 der Einkommensteuer-Richtlinien 1975 (EStR) erwähnten Entscheidungen des BFH vom 29. Mai 1969 IV R 238/66 (BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614) und vom 21. Februar 1973 IV R 58/72 (BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317) entgegen, weil diese Urteile andere Sachverhalte beträfen.
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